Die Einsicht in die private Korrespondenz eines Arbeitnehmers ist dem Arbeitgeber nicht gestattet und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers dar. Deshalb unterliegt die Auswertung dieser Nachrichten auch dem Verwertungsverbot, wenn es um das Aufdecken einer Straftat geht und eine Kündigung begründen soll. Dies gilt auch, wenn die Privatnutzung des PCs untersagt ist.
Dies hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen mit Urteil vom 07.11.2023 festgestellt. Im vorliegenden Streitfall war aus dem privaten „WhatsApp-Web“-Chat-Verlauf einer Beschäftigten der Diebstahl von Bargeld aus der Geldbörse einer Kollegin ersichtlich. Der Arbeitnehmer durfte die so erlangten Informationen nicht verwerten. Allerdings hatte die Diebin ihre Tat in einem Telefonat mit einer anderen Beschäftigten eingeräumt. Aufgrund der Zeugenaussage lag dennoch ein wichtiger Kündigungsgrund vor und das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung wirksam ist.
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