Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive GebĂ€ude-AfA eingefĂŒhrt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein WohngebĂ€ude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das GebĂ€ude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. FĂŒr den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Ăbergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maĂgebend. Wichtig ist auĂerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene GebĂ€ude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.
Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. AuĂerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Ăbergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven GebĂ€ude-AfA ebenfalls möglich.
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